Nach §8 Ziff.11 der "Anweisung für die Bearbeitung der Feldpostsendungen im Bereich der DRP" waren nur Sendungen gebührenfrei, die in rein privaten (nicht geschäftlichen usw.)Angelegenheiten an Fp-Berechtigte verschickt wurden. Als private Sendungen galten nicht die von Geschäftsfirmen, Banken,Versicherungsgesellschaften,Körperschaften des öffentlichen Rechts, Zivilbehörden (Reichs-,Landes-,Gemeindebehörden),Schulen,Rechtsanwälten,Notaren usw. an Wehrmachtsangehörige abgeschickte Sendungen. Diese Sendungen waren gebührenpflichtig und mussten zu den innerdeutschen Gebühren freigemacht werden. Dabei galt bei den am Gebührenablösungsverfahren teilnehmenen Behörden der Stempel "Frei durch Ablösung Reich" als Freimachung.
Gebührenfrei waren jedoch Sendungen von Geschäftsfirmen, Banken usw. an ihre imWehrdienst stehenden Gefolgschaftsmitglieder, sofern die Sendungen Liebesgaben oder Mitteilungen privater Natur enthielten, die das persönliche Verhältnis des Betriebsführers mit dem Gefolgschaftsmitglied betrafen. Diese Sendungen waren, damit sie äußerlich als private Feldpostsendung erkennbar waren, in der Anschrift außer mit dem Vermerk "Feldpost" mit dem Zusatz "Sendung an Gefolgschaftsmitglied" zu versehen.
Quelle:"Handbuch-Katalog Deutsche Feldpost 1937-1945"