Im Handbuch S.330 wird u.a. folgendes geschrieben:
"Gebührenfrei waren jedoch Sendungen von Geschäftsfirmen, Banken usw. an ihre im Wehrdienst stehenden Gefolgschaftsmitglieder, sofern die Sendungen Liebesgaben oder Mitteilungen privater Natur enthielten, die das persönliche Verhältnis des Betriebsführers mit dem Gefolgschaftsmitglied betrafen. Diese Sendungen waren, damit sie äußerlich als private Feldpostsendung erkennbar waren, in der Anschrift außer mit dem Vermerk "Feldpost" mit dem Zusatz "Sendung an Gefolgschaftsmitglied" zu versehen."
Das zusenden von Zeitungen an die Gefolgschaftmitglieder wird nicht erwähnt (oder sind das Liebesgaben?), war anscheinend aber doch Erlaubt. Siehe den Textausschnitt von der Firma Megerle in Friedberg (Hessen).
Gr.Postschutz.